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Chip- und Registrierungspflicht für Hunde und Zuchtkatzen in Österreich:

Auf Grund einer Bestimmung des Tierschutzgesetzes (§ 24a) müssen alle Hunde und Zuchtkatzen mittels Mikrochips gekennzeichnet und registriert werden. Hundewelpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe mittels Mikrochips zu kennzeichnen und an die amtliche Heimtierdatenbank (HDB) zu melden.

Katzenwelpen, die zur Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne mittels Mikrochips zu kennzeichen und bis spätestens ein Monat nach der Kennzeichnung an die amtliche Heimtierdatenbank (HDB) zu melden.

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Als Registrierstelle für die HDB nimmt ANIMALDATA.COM bei allen Registrierungen die Meldung automatisch vor, wenn auch die gesetzlich geforderten Pflichtdaten angegeben wurden. Es sind dies das Geburtsdatum des Tierhalters, die Nummer eines Ausweises, das Datum des Haltungsbeginns und das Geburtsland des Tieres.

Bei Hunden und Zuchtkatzen, die ohne amtliche Meldung bei ANIMALDATA.COM registriert wurde, muss jeder Tierbesitzer diese Daten ergänzen.

Bei ANIMALDATA.COM kann diese Datenergänzung vom Tierbesitzer oder Tierarzt kostenlos über die Änderungsseiten durchgeführt werden, wobei bei Zuchtkatzen die Tierart von 'Katze' auf 'Zuchtkatze' zu ändern ist. Die Weiterleitung an das amtliche Register erfolgt unmittelbar, wenn alle vorgeschriebenen Felder ausgefüllt sind.


Nach der Registrierung kann eine Bestätigung über die erfolgte Registrierung mit der amtlichen Registriernummer ausgedruckt werden.

Tierbesitzer, welche diesen Servicedienst nicht nutzen wollen, können die amtliche Meldung auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Magistrat erstatten, wobei nach Bundesländern unterschiedliche Gebühren (z.B. NÖ: EU 19,60 / Stmk: EU 24,50 / Tirol: EU 28,20) anfallen.

Wichtige Hinweise:

Die Meldung gemäß § 24a Tierschutzgesetz hat unabhängig von der Meldung für die Hundesteuer, die bis auf Weiteres noch bei der Gemeinde durchzuführen ist, zu erfolgen!

Tiere, die selbst bei der Behörde registriert werden, sind bei ANIMALDATA.COM NICHT abfragbar!

Die Webadresse www.heimtierdatenbank.at ist irreführend, da sie nicht zur Heimtierdatenbank sondern zu einer privaten Datenbank verlinkt!
Die offizielle Webseite der amtlichen Heimtierdatenbank finden Sie unter https://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at.

Definition des Begriffs Zuchtkatze:

Das Tierschutzgesetz definiert Zuchtkatzen als Katzen, die zur Zucht verwendet werden, worunter landläufig die Zuchttiere von Züchtern zu verstehen sind.

An anderer Stelle definiert eine Novelle zum Tierschutzgesetz den Begriff der Zucht neu, wonach nicht nur die gezielte sondern auch die nicht verhinderte Anpaarung von Tieren zu verstehen ist.

Behörden vertreten nun die Rechtsansicht, dass der Begriff Zuchtkatze nicht nur die Zuchttiere von Züchtern umfasst, sondern auch der Freigang unkastrierter Katzen als Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes zu sehen ist!

Dieser Rechtsstandpunkt, kann einem Merkblatt der NÖ Tierschutzombudsstelle entnommen werden, wonach Katzen mit Freigang zu kastrieren oder mittels Mikrochips zu kennzeichnen und als Zuchtkatze zu registrieren sind!

Chip- und Registrierungspflicht für bestimmte Hunderassen in Österreich:

Neben dem Tierschutzgesetz, schreiben auch die Tierhaltegesetze einiger Bundesländer die Mikrochipkennzeichnung für bestimmte Hunderassen vor.

In Niederösterreich gelten Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen jedenfalls als "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential", die nur gehalten werden dürfen, wennn sie mittels Mikrochips gekennzeichnet und registriert sind und der Tierhalter einen Sachkundenachweis für das Halten erbracht hat.

In Wien gelten ausser dem Bandog darüber hinaus der Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff und Bullmastiff als "hundeführerscheinpflichtig" im Sinn des Wiener Tierhaltegesetzes.

Um zur "Hundeführerscheinprüfung" zugelassen zu werden, muss der Nachweis erbracht werden über

Mikrochipkennzeichnung von Exoten:

Das Artenschutzgesetz, welches den Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten regelt, sieht praktisch für alle Wildtierarten, die individuelle Kennzeichnung mittels Mikrochiptransponders vor.

Nur wenn das Tier morphologische Besonderheiten, wie etwa Narben, Verwachsungen, irreguläre Beschuppungen oder andere Anomalien, aufweist, die eine eindeutige Wiedererkennung ermöglichen, kann eine Fotodokumentation dieser Körpermerkmale, die Kennzeichnung mittels Mikrochips ersetzen.

Für jene Tiere, die für die Mikrochipkennzeichnung zu klein sind, das sind Vögel unter 200g Körpergewicht oder Fische mit einer Körperlänge von weniger als 40 cm, sind andere Arten der Kennzeichnung möglich.

Die Arten-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. 164/2006, legt fest, welche Tierarten mittels Mikrochips und welche mit anderen Dokumentationsmethoden zu identifizieren sind.

Mikrochipkennzeichnung von Pferden:

Seit 2009 müssen auch alle Pferde innerhalb der EU mittels Mikrochips gekennzeichnet sein. Hierbei dient der Mikrochip nur indirekt der Identifikation des Pferdes. Diese erfolgt nämlich durch durch die Lebensnummer (Universal Equine Life Number - UELN-Nummer) die im Pferdepass ("Identifizierungsdokument") eingetragen ist, ebenso wie die Mikrochipnummer, die aber nur der Zuordnung des Pferdes zu diesem Pass dient.

Zur Ausstellung der Identifizierungsdokumente sind nur bestimmte, vom Gesundheitsministerium anerkannte Stellen befugt.

ANIMALDATA.COM ist keine Stelle zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten!