|
|
![]() |
|
|
|
|
Aktuell: Chip- und Registrierungsflicht in Österreich ab 30. Juni 2008 ! Auf Grund einer neuen Bestimmung des Tierschutzgesetzes (§ 24a) müssen alle Hunde mittels Mikrochips gekennzeichnet und registriert werden. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe mittels Mikrochips zu kennzeichnen und zu melden. Als Registrierstelle für das amtliche Hunderegister nimmt ANIMALDATA.COM bei allen Neuregistrierungen von Hunden die Meldung automatisch vor, bei den bereits registrierten Hunden kann jeder Tierbesitzer die gesetzlich geforderten Daten, die zum Zeitpunkt der Registrierung noch nicht anzugeben waren, ergänzen und so seiner Registrierungspflicht nachkommen. Es sind dies jedenfalls das Geburtsdatum des Tierhalters,
die Daten eines amtlichen
Lichtbildausweises, das Datum des Beginns der
Hundehaltung und das
Geburtsland des Hundes. Die Weiterleitung an das amtliche Register erfolgt unmittelbar, wenn alle vorgeschriebenen Felder ausgefüllt sind. Nach der Registrierung kann eine Bestätigung über die erfolgte Registrierung mit der amtlichen Registriernummer ausgedruckt werden >> Tierbesitzer, welche diesen Servicedienst nicht nutzen
wollen, können die amtliche Meldung auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Magistrat erstatten,
wobei nach Bundesländern unterschiedliche Gebühren (z.B. NÖ: EU 19,60 /
Stmk: 24,50 / Tirol: EU
28,20) anfallen können. ACHTUNG: Diese Meldung gemäß § 24a Tierschutzgesetz hat unabhängig von der Meldung für die Hundesteuer, die bis auf Weiteres noch bei der Gemeinde durchzuführen ist, zu erfolgen!
Geltendes Tierschutzgesetz >>
|