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Aktuell: Chip- und Registrierungsflicht in Österreich ab 30. Juni 2008 !

Auf Grund einer neuen Bestimmung des Tierschutzgesetzes (§ 24a) müssen alle Hunde mittels Mikrochips gekennzeichnet und registriert werden. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe mittels Mikrochips zu kennzeichnen und  zu melden.

Als Registrierstelle für das amtliche Hunderegister nimmt ANIMALDATA.COM  bei allen Neuregistrierungen von Hunden die Meldung automatisch vor, bei den bereits registrierten Hunden kann jeder Tierbesitzer die gesetzlich geforderten Daten, die zum Zeitpunkt der Registrierung noch nicht anzugeben waren, ergänzen und so seiner Registrierungspflicht nachkommen.

Es sind dies jedenfalls das Geburtsdatum des Tierhalters, die Daten eines amtlichen Lichtbildausweises, das Datum des Beginns der Hundehaltung und das Geburtsland des Hundes.

Diese Datenergänzung kann jeder Tierbesitzer oder Tierarzt kostenlos über die Änderungsseiten bei ANIMALDATA.COM selbst durchführen.

Die Weiterleitung an das amtliche Register erfolgt unmittelbar, wenn alle vorgeschriebenen Felder ausgefüllt sind. 

Nach der Registrierung kann eine Bestätigung über die erfolgte Registrierung mit der amtlichen Registriernummer ausgedruckt werden >>

Tierbesitzer, welche diesen Servicedienst nicht nutzen wollen, können die amtliche Meldung  auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Magistrat erstatten, wobei nach  Bundesländern unterschiedliche Gebühren (z.B. NÖ: EU 19,60 / Stmk: 24,50 / Tirol:  EU 28,20) anfallen können.
Achtung: Hunde, die bei der Behörde registriert wurden, sind bei ANIMALDATA.COM NICHT abfragbar!

ACHTUNG: Nur durch eine gleichzeitige Registrierung bei ANIMALDATA.COM ist eine jederzeitige Rückführung eines aufgegriffenen Tieres durch das umfangreiche Servicepaket von ANIMALDATA.COM (Online-Abfrage, Notruf-Hotline für Tierärzte, Tierbesitzer und Einsatzkräfte, Notfallplankette) sicher gestellt!

ACHTUNG: Diese Meldung gemäß § 24a Tierschutzgesetz hat unabhängig von der Meldung für die Hundesteuer, die bis auf Weiteres noch bei der Gemeinde durchzuführen ist, zu erfolgen!

Geltendes Tierschutzgesetz >>
Information des Gesundheitsministers >>

 

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