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Das NÖ Hundehaltegesetz definiert "Hunde mit Gefährdungspotential!

Mit 28. Jänner 2010 ist das NÖ Hundehaltegesetz in Kraft getreten, welches im Wesentlichen auf "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential“ ausgerichtet ist. Die Bestimmungen des Gesetzes gelten gleichermaßen für auffällige Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt oder zum Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden.

Ein erhöhtes Gefährdungspotential vermutet das Gesetz jedenfalls bei den Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden von Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu .

Nach dem neuen Gesetz dürfen höchstens zwei auffällige Hunde oder Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential je Haushalt gehalten werden, außer es kann auf ausreichend großen Grundstücken ein Bedarf an der Haltung mehrerer solcher Hunde nachweisen werden (z.B. Wachhunde).

Die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential ist der Gemeinde anzuzeigen wobei unter anderem

* die Mikrochipkennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz  und
* die erforderliche Sachkunde zur Haltung des Hundes nachgewiesen werden muss.

Der Sachkundenachweis ist für Hunde, die jünger als 8 Jahre sind, durch eine Bestätigung über eine zumindest 10-stündige theoretische und praktische Ausbildung zu erbringen. Die Inhalte dieser Ausbildung wurden in der NÖ Hundehaltung-Sachkundeverordnung geregelt..

In der Folge enthält das neue Gesetz noch Bestimmungen über Beschränkungen der Hundehaltung, das Verbot der Hundehaltung, das Führen von Hunden sowie Strafbestimmungen. So wurde für alle Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich eine generelle Leinen- oder Maulkorbpflicht für ganz Niederösterreich, für auffällige Hunde oder Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential eine Leinen- UND Maulkorbpflicht verordnet.

Gleichzeitig mit diesem Gesetz wurde die Hundeabgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential mit mindestens EU 65,40 festgelegt.

Unser Tipp: Nehmen Sie das Gesetz ernst und kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, wenn Sie einen Hund der betroffenen Rassen besitzen: Die Gemeinde kann schon alleine für eine unterlassene Meldung (§ 6) ein Hundehalteverbot über Sie verhängen...

Gesetz und Verordnung in Originalfassung finden Sie:

ANIMALDATA.COM, die Tierkennzeichendatenbank der Vereinigung Österreichischer Kleintiermediziner ...>>
 
Die Kennzeichnung mit Mikrochip,  ist verpflichtend ...>>>
 
AKTUELL! Chippflicht in Österreich ab 30. Juni 2008 !>>>
 
AKTUELL! NÖ definiert gefährliche Hunderassen..>>>
 
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§§ Pferderegistrierung: Registrierungspflicht in Österreich ab 1. Juli 2009 !>>>
 
Mit EUROPETNETund PETMAXX< doppelt vernetzt...>>>
 
Das letzte Meeting von EUROPETNET fand am 30.10.2009 wieder in Brüssel statt...>>>
 
§§ Reiseverkehr:  Seit Mai 2004 müssen alle Hunde, Katzen und Frettchen für Reisen mittels Mikrochips gekennzeichnet sein. ...>>>
 
§§ Das Artenschutzgesetz , welches den Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten regelt ...>>>
 
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